Die Mietminderung

18. Oktober 2011 | 2 Kommentare

Die eigenen vier Wände: sie stehen für Geborgenheit, einen Rückzugsort, Freiheit und Individualismus. Vor allem aber will man sich in seinem Heim wohlfühlen. Es gibt jedoch leider viele Gründe, die einem da einen Strich durch die Rechnung machen: Schimmel, defekte Heizungen, Baulärm wegen Sanierungsarbeiten an der Fassade. Da kann die heimische Ruheoase schon mal zur Hölle in vier Wänden werden.

Wenn man selbst Eigentümer der Wohnung oder des Hauses ist, muss man die Mängel natürlich selbst beseitigen. Wer jedoch zur Miete wohnt, der kann dafür seinen Vermieter heranziehen. Dieser ist nämlich verpflichtet, die Wohnung in einem makellosen Zustand zu übergeben. Zudem hat er dafür zu sorgen, dass dieser Zustand beibehalten wird.

Sollten jedoch in der Wohnung über einen längeren Zeitraum Mängel auftreten, so kann man eine Mietminderung vornehmen. Das bedeutet, dass man einen Teil der Miete – oder in schlimmen Fällen die komplette Miete – einbehält.

Dafür muss man jedoch nachweisen können, dass man selbst nicht Schuld am Mangel ist.

Es gibt keine rechtlichen Vorgaben, welchen Teil der Miete man im Falle eines Schadens nicht zahlen muss. Allerdings haben bereits gefällte richterliche Urteile Richtlinien geschaffen, an denen man sich orientieren kann.

Bevor man einen Teil der Miete einbehält, muss man allerdings seinen Vermieter auf die Mängel hinweisen und diesen bitten, diese innerhalb einer Frist zu beheben. Wenn nach zweifacher Mahnung keine Verbesserung eintritt, kann man weniger Miete zahlen.

Eine komplette Miete einzubehalten ist allerdings nur in den schwersten Fällen erlaubt: beispielsweise, wenn nach einem Hausbrand die Wohnung nicht bewohnbar ist oder erhebliche Sicherheitslücken auftreten, zum Beispiel bei Nicht-Ersetzung einer defekten Schließanlage.

Bei Einschränkungen im sanitären Bereich kann man bis zu 40 Prozent der Miete einbehalten. Gesundheitsgefahren in der Wohnung (eventueller Austritt von Gasen oder Asbest) sollte mit 50 Prozent Mietminderung verbucht werden.

Wenn Baulärm am Nachbarhaus oder am Haus selbst auftritt, kann man 20 Prozent weniger zahlen. Oftmals bieten die Mietgesellschaften in solchen Fällen jedoch von allein eine Senkung der Miete für den entsprechenden Zeitraum an.

Autor: Ulrike

2 Kommentare

  1. Karla sagt:

    Das sind ja hilfreiche Tipps! Wir haben bei uns gerade das Problem dass in unserem Wohnzimmer ein Schimmelfleck and er Decke ist und unsere Hausverwaltung nichts dagegen macht. Aber kann man nicht gekündigt werden wenn man einfach so weniger bezahlt?

  2. Gabi sagt:

    Ich habe im letzten Monat auch endlich meine Mietminderung durchgesetzt. Die Fenster wurden zwar saniert, allerdings der Rest des Gebäudes nicht, sodass die Feuchtigkeit immer an den Fenstern hängen bleibt und wir stärker heizen müssen. Nun sind die erhöhten Heizkosten mit der gesenkten Miete ausgeglichen.

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